§ 1328 ABGB; § 1329 ABGB; § 1331 ABGB; § 213a ASVG; § 8 Abs 3 MRG
Der OGH erörtert, dass Angehörigen ein Schmerzengeldanspruch für die beim Tod eines Familienangehörigen erlittenen seelischen Beeinträchtigungen zusteht, sofern dem Schädiger grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist.