§ 1323 ABGB
Der OGH erörtert, dass der Schadensbetrag entsprechend zu kürzen ist, sofern durch die Neuherstellung einer gebrauchten, vernichteten Sache eine Besserstellung des Geschädigten bewirkt wurde.
OGH, 06.03.2001, 10 Ob 31/00g
§ 1323 ABGB
Der OGH erörtert, dass der Schadensbetrag entsprechend zu kürzen ist, sofern durch die Neuherstellung einer gebrauchten, vernichteten Sache eine Besserstellung des Geschädigten bewirkt wurde.
OGH, 06.03.2001, 10 Ob 31/00g