Zusammenfassung: Der Autor nimmt eine Entscheidung des BGH zum Anlass, die Duldungsverpflichtung der Liegenschaftseigentümer bei einer nachträglichen Verlegung von Telekommunikationsleitungen auf Basis der österreichischen Rechtsgrundlagen zu erläutern. Dabei prüft er auch das Vorliegen einer Besitzstörung.
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 1 TKG; § 57 TKG; § 518 ZPO