Zusammenfassung: Der OGH setzt sich in seinem Beitrag mit der Rechtsansicht des OGH, wonach der Nebenintervenient bei Vergleichsverträgen zwischen den Streitparteien, Zurücknahme der Klage oder Ruhen des Verfahrens keine Ersatzforderung bezüglich der Verfahrenskosten geltend machen könne, kritisch auseinander und stellt eigene Lösungsvorschläge zur Diskussion.