§ 72 EheG
Der OGH erörtert, dass Unterhalt für die Vergangenheit nur bei Verzug mit den Unterhaltsleistungen gefordert werden kann.
OGH, 05.10.2000, 6 Ob 217/00f
§ 72 EheG
Der OGH erörtert, dass Unterhalt für die Vergangenheit nur bei Verzug mit den Unterhaltsleistungen gefordert werden kann.
OGH, 05.10.2000, 6 Ob 217/00f