Zusammenfassung: Karner begrüßt in seinem Beitrag die Anerkennung von Schmerzengeldansprüchen für (zB trauernde) Familienangehörige durch die Rechtsprechung, zeigt aber gleichzeitig den Reformbedarf des § 1325 ABGB, der einen Schmerzengeldzuspruch nur ermöglicht, sofern das psychische Leid als Gesundheitsschädigung zu qualifizieren ist.
Rechtsgrundlagen: § 1325 ABGB; § 1331 ABGB; § 1327 ABGB