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Schmerzengeld für Angehörige

WirtschaftsrechtErnst Karnerecolex 2001, 37 Heft 1 v. 1.1.2001

Zusammenfassung: Karner begrüßt in seinem Beitrag die Anerkennung von Schmerzengeldansprüchen für (zB trauernde) Familienangehörige durch die Rechtsprechung, zeigt aber gleichzeitig den Reformbedarf des § 1325 ABGB, der einen Schmerzengeldzuspruch nur ermöglicht, sofern das psychische Leid als Gesundheitsschädigung zu qualifizieren ist.

Rechtsgrundlagen: § 1325 ABGB; § 1331 ABGB; § 1327 ABGB

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