§ 1 Abs 2 KSchG; § 14 KSchG; Art 4 WG; Art 27 WG; Art 34 WG
Der OGH erörtert, dass die Besitzer eines als GesbR registrierten Gastgewerbes als Kaufmann bzw Unternehmer nach KSchG zu qualifizieren sind. Weiters legt der erkennende Senat dar, dass die Klage eine taugliche Ersatzform für eine Mahnung bei einem Domizilwechsel darstellt, wobei Verzugszinsen aber erst ab Zustellung der Klage zustehen.