Zusammenfassung: Der VwGH führt aus, dass die Bestimmung des steuerlichen Gewinns nicht zum Gegenstand eines privatrechtlichen Vertrags gemacht werden kann, beurteilt die Rechtsnatur von Erlässen des BMF und verneint die Zulässigkeit einer rückwirkenden atypisch stillen Beteiligung.
OGH, 27.09.2000, 97/14/0047