Zusammenfassung: Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit der Rechtsansicht des OGH, wonach bereits eine Abweichungsspanne von 10% zwischen Versicherungstaxe und realen Versicherungswert das Versicherungsunternehmen zur Anfechtung der Taxe legitimiert, kritisch auseinander. Dabei weist er nach, dass das Bereicherungsverbot nicht höherrangig einzustufen ist als die privatautonome Vertragsgestaltung, sodass die Anfechtung der Taxe auch abbedungen werden kann.