Zusammenfassung: Wilhelm erläutert die Auswirkungen des Erkenntnisses des VfGHG-12/00, in dem dieser die infolge der Aufbebung des § 11 Abs 1 Z 1 BVergG (Kompetenzbereich des Bundesvergabeamts) eingefügte Verfassungsregelung des § 126a BVergG wegen Widerspruchs zu den Grundsätzen des österreichischen Verfassungsrechts aufgehoben hat.
Rechtsgrundlagen: § 11 Abs 1 Z 1 BVergG; § 126a BVergG