Zusammenfassung: Der Beitrag setzt sich mit der 20 %-Klausel der Önorm B 2110 auseinander. Der Autor geht auf deren Anwendungsbereich ein und prüft weiters, wann die Schwelle überschritten ist. Unter anderem wird auch auf das Verhältnis zu § 1170 a ABGB eingegangen.
Rechtsgrundlagen: Pkt 5.23.6 Önorm B 2110; § 1170 a ABGB