§ 1 SpaltG; § 9 SpaltG; § 2 UmwG
Das SpaltG ist nicht auf die Übertragung von Betrieben beschränkt. Auch eine Übertragung nur einzelner Waren, Liegenschaften oder Rechte ist nachdem SpaltG erlaubt.
OGH 9.3.2000, 6 Ob 31/00b
§ 1 SpaltG; § 9 SpaltG; § 2 UmwG
Das SpaltG ist nicht auf die Übertragung von Betrieben beschränkt. Auch eine Übertragung nur einzelner Waren, Liegenschaften oder Rechte ist nachdem SpaltG erlaubt.
OGH 9.3.2000, 6 Ob 31/00b