§ 116 Z 2 KO
Der OGH stellt klar, daß auch im Konkursverfahen geschlossene Vergleiche der Genehmigung des Gläubigerauschusses bedürfen, falls sie die Wertgrenze von ATS 500.000,-- übersteigen.
OGH 11.11.1999, 8 Ob 140/99t
§ 116 Z 2 KO
Der OGH stellt klar, daß auch im Konkursverfahen geschlossene Vergleiche der Genehmigung des Gläubigerauschusses bedürfen, falls sie die Wertgrenze von ATS 500.000,-- übersteigen.
OGH 11.11.1999, 8 Ob 140/99t