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§ 286 StGB ist ein Schutzgesetz

Wirtschaftsrechtecolex 2000/147ecolex 2000, 358 Heft 5 v. 1.5.2000

§ 268 StGB; § 1295 ABGB; § 1301 ABGB; § 1302 ABGB; § 1311 AGBG

§ 286 StGB ist ein Schutzgesetz, das die (allgemeine) Pflicht beinhaltet, drohende Schäden eines Dritten abzuwehren.

OGH 16.9.1999, 6 Ob 147/99g

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