§ 39 Abs 2 GewO
Dem OGH standen zwei in einem Arbeitsvertrag übernommene Verpflichtungen zur Beurteilung: einerseits die Verpflichtung, eine Gewerbeberechtigung zu erwirken und andererseits die Verpflichtung zur Ausübung der den gewerberechtlichen Geschäftsführer treffenden Pflichten. Der OGH setzte sich mit der arbeitsrechtlichen Qualifikation der beiden Verpflichtungen auseinander.