§ 33 Abs 5 FinStrG; § 281 Abs 1 Z 11 StPO
Nach § 33 Abs 5 FinStrG ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe nur in Kombination mit einer (vorrangigen) Geldstrafe möglich.
OGH, 25.11.1999, 12 Os 126/99
§ 33 Abs 5 FinStrG; § 281 Abs 1 Z 11 StPO
Nach § 33 Abs 5 FinStrG ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe nur in Kombination mit einer (vorrangigen) Geldstrafe möglich.
OGH, 25.11.1999, 12 Os 126/99