Zusammenfassung: Das NEUFÖG enthält eine Gebührenbefreiung für Stempelgebühren für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. Der Beitrag stellt dar, wann die Neueröffnung eines Betriebes und die Betriebseröffnung in einem Gewerbepark zu bejahen sind.
Rechtsgrundlagen: ö§ 3 Z 2 NEUFÖG