§ 18 Abs 5 GmbHG
§ 18 Abs 5 und 6 GmbH erfasst Rechtsgeschäfte, die ein Gesellschafter im eigenen Namen mit der Gesellschaft abschließt. Der Fall der Doppelvertretung fällt nicht unter diese Bestimmung. Eine analoge Anwendung kommt mangels Gesetzeslücke nicht in Betracht.