§ 2a Abs 7 GleichbG
Gegegenstand der Entscheidung 11 Cga 127/98 t war ein Schadenersatzanspruch nach dem GleichbG, welchen die Klägerin aufgrund sexueller Belästigung begehrte. In dem Verfahren wurde ua die Attraktivität der Klägerin zum Thema der Beweiswürdigung erhoben, was der Autor aus rechtlicher Sicht erörtert.