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Einheitliche Dauer der Rekursfrist im spaltungsrechtlichen Überprüfungsverfahren

WirtschaftsrechtBernd Terlitzaecolex 2000/51ecolex 2000, 123 - 126 Heft 2 v. 1.2.2000

§ 9 Abs 1 und 2 SpaltG; § 225 e Abs 4 SpaltG

Die 4 wöchige Rekursfrist des § 225 e Abs 4 AktG bezieht sich sowohl auf Zurückweisungs- als auch auf Abweisungsbeschlüsse. Ein Zurückweisungsbeschluss betreffend Überprüfung der Höhe der Barabfindung fällt unter die Bestimmung des § 9 Abs 2 SpaltG iVm § 225 e Abs 4 AktG.

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