Zusammenfassung: Der Rückerwerb eigener Aktien ist seit der vorangegangenen Liberalisierung aufgrund eines - für längstens 18 Monate gültigen - Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung zulässig ist. Der Beitrag zeigt auf, inwieweit der Rückerwerb eigener Aktien durch das Neutralitätsgebot des § 12 ÜbG eingeschränkt wird.
Rechtsgrundlagen: § 12 ÜbG; ÜbG; AReG