Zusammenfassung: Eine aus betrieblichen Gründen (hier: dringender Sanierungsbedarf) veranlasste Kündigung ist schon vor der Bejahung eines Reorganisationsbedarfes iSd URG zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 105 Abs 3 ArbVG
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Zusammenfassung: Eine aus betrieblichen Gründen (hier: dringender Sanierungsbedarf) veranlasste Kündigung ist schon vor der Bejahung eines Reorganisationsbedarfes iSd URG zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 105 Abs 3 ArbVG
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