vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Rettungsschäden

WirtschaftsrechtGeorg Wilhelmecolex 2000/347ecolex 2000, 874 Heft 12 v. 1.12.2000

§ 1295 ABGB

Der Schädiger haftet für Schäden eines Retters, falls der Rettungsversuch nicht von vornherein untauglich war und sich die Schäden nicht außerhalb jeder objektiven Lebenserfahrung befinden. Bei der Abwägung zwischen den Interessen des Schädigers und jenen des Retters ist darauf Rücksicht zu nehmen, wie hoch die vom Retter abzuwendende Gefahr war. Je größer die Gefahr, umso mehr kommt dem Retter echter Notstand als Schuldausschließungsgrund zugute.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!