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Rückgriff beim Wechsel-Schek-Verfahren

Wirtschaftsrechtecolex 2000/344ecolex 2000, 872 Heft 12 v. 1.12.2000

Art 43 WG

Bei Kenntnis des Wechselausstellers von der angespannten finanziellen Situation des Akzeptanten, liegt es an ihm, das Geschäft einzugehen oder davon Abstand zu nehmen. Ein Kaufmann, der als Verkäufer einen Wechsel als Aussteller unterfertigt und wiederum an den Käufer indossiert, muss Kenntnis davon haben, dass sich die Diskontbank bei Nichteinlösung des Wechsels durch den Akzeptanten bei ihm regressieren kann.

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