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Kein Terminsverlust bei bloß geringfügigem Verzug

Wirtschaftsrechtecolex 2000/307ecolex 2000, 790 - 791 Heft 11 v. 1.11.2000

§ 904 ABGB

Ein bloß geringfügiges Überschreiten der Leistungsfrist führt noch zu keinem Terminverlust. Die Annahme eines Schecks durch den Gläubiger führt bei geringfügiger Verzögerung der Erfüllung nicht zur Auslösung eines vereinbarten Terminverlustes.

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