Art 3 WA; Art 22 WA
Der OGH klärt in dieser Entscheidung die Frage, wann von einem Ausstellen bzw. Aushändigen eines Flugscheines iSd Art 3 des Warschauer Abkommens gesprochen werden. Wesentlich ist die deshalb, weil mit Aushändigung der Flugscheines an den Reisenden kommen die Haftungsbeschränkungen nach Art 22 des Warschauer Abkommens zum Tragen.