Zusammenfassung: Der Beitrag informiert über die Novellierung des Steuerverwaltungsgesetzes in Tschechien im Hinblick auf die nunmehr erfolgte gesetzliche Verankerung der für die Finanzbehörde geltenden Begründungspflicht für Entscheidungen, sofern sie sich von den Behauptungen des Steuerpflichtigen unterscheiden. Außerdem wird über eine weitere Neuregelung berichtet, die bestimmt, dass im Falle des Erlasses eines Bescheides, der wegen einer Betriebsprüfung abgeändert wurde, einer seitens des Steuerpflichtigen dagegen erhobenen Berufung eine aufschiebende Wirkung zukommt betreffend die Fälligkeit der nachzuzahlenden Steuer.

