Zusammenfassung: Das russische OWG hatte sich mit Fragen zu befassen betreffend die Aufnahme von Forderungen eines Pfandgläubigers in das Register für Insolvenzforderungen im Falle der Insolvenz des Pfandgebers, der nicht der Schuldner der gesicherten Forderung ist. Mit Anmerkungen von Rainer Wedde.
Rechtsgrundlagen: Art 138 ruInsG; Art 134 ruInsG; Art 2 ruInsG; Art 16 ruInsG

