Zusammenfassung: Das huOG hatte sich mit der Wirksamkeit eines 1997 geschlossenen Tauschvertrags zu befassen. Der Kläger machte geltend, der betreffende Vertrag sei aufgrund eines zu der damaligen Zeit geltenden sowjetisch-ungarischen Regierungsabkommens nicht gültig zustande gekommen. Mit Anmerkungen von Herbert Küpper.
Rechtsgrundlagen: § 114 huBGB; § 215 huBGB

