Zusammenfassung: Nicht die Entscheidung zur vertraglichen Übertragung der Geschäftsführung einer AG auf den Einzelunternehmer, wohl aber der diesbezügliche Vertrag mit dem Einzelunternehmer kann als Interessiertheitsgeschäft gem Art 81ff ruAktG qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen: Art 69 ruAktG; Art 81ff ruAktG

