Zusammenfassung: Bei Vorliegen einer Marke mit einer höheren Priorität ist die Registrierung einer verwechslungsfähigen Marke im Markenregister nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: Art 7 ruMarkenG; Art 28 ruMarkenG
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Zusammenfassung: Bei Vorliegen einer Marke mit einer höheren Priorität ist die Registrierung einer verwechslungsfähigen Marke im Markenregister nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: Art 7 ruMarkenG; Art 28 ruMarkenG
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