Zusammenfassung: Die Information der Vorkaufsberechtigten über ein Kaufangebot eines Dritten kann auch rechtswirksam durch dessen Anwalt erfolgen. Wenn einem Vorkaufsberechtigten diese Information nicht rechtmäßg übermittelt wurde, kann er sich dennoch nicht auf diesen Umstand berufen, wenn er auf andere Weise rechtzeitig vom Vorliegen des Kaufangebotes erfahren hatte.

