Zusammenfassung: Wenn ein Pächter Aufwendungen zur Verbesserung des Pachtgegenstandes getätigt hat, in der Folge aber der Pachtgegenstand veräußert wird und der neue Eigentümer den Pachtvertrag kündigt, kann dem Pächter ein Anspruch auf Aufwandsersatz zukommen. Dieser richtet sich nicht gegen den alten, sondern den neuen Eigentümer.
Rechtsgrundlagen: Art. 676 plZGB; Art. 677 plZGB

