Zusammenfassung: Wohnungseigentum, das einem Ehegatten, in seiner Stellung als Genossenschaftsmitglied an der Genossenschaftswohnung übertragen wird, fällt in dessen Alleineigentum, wenn nur er allein auch Mitglied der Wohngenossenschaft war. Daran ändert sich auch nichts, wenn auch der andere Ehegatte Wohnrecht in der Wohnung hatte. Die Wohnung fällt nicht in die eheliche Gütergemeinschaft.

