Zusammenfassung: Nur wenn die Person des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers verschieden sind, kann ein Arbeitsverhältnis zustande kommen. Ein Komplentär kann nicht mit sich selbst einen Arbeitsvertrag für die KG abschließen.
Rechtsgrundlagen: § 10 huArbGB; § 74 huArbGB; § 21 Abs. 2 huGesG; § 28 Abs. 1 huGesG

