Mit der 5. Geldwäscherichtlinie hat die Europäische Union eine Definition von virtuellen Währungen geschaffen und Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen Kundenidentifikationspflichten auferlegt, wie sie auch Banken obliegen. Der österreichische Gesetzgeber hat die Definition von virtuellen Währungen wortwörtlich übernommen. Der Kreis der verpflichteten Dienstleister des FM-GwG ist jedoch ein anderer.

