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Rückwirkender Anspruch auf Angehörigenbonus auch bei Antragstellung nach Beendigung der Pflege

EntscheidungenSozialrechtKrisztina JuhaszDRdA-infas 2026/70DRdA-infas 2026, 149 Heft 3 v. 1.5.2026

OGH 9.12.2025, 10 ObS 132/25x

§ 21h BPGG

Der Anspruch auf Angehörigenbonus nach § 21h BPGG entsteht, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 21h Abs 1 und 2 BPGG erfüllt sind, mit Ablauf des Jahreszeitraums nach § 21h Abs 2 Z 1 BPGG und gebührt dann für Zeiträume vor oder nach dem Ablauf des Jahreszeitraums, sofern in diesen Zeiträumen die Voraussetzungen des § 21h Abs 1 und 2 BPGG vorlagen bzw vorliegen. Für solche Zeiträume gebührt der Angehörigenbonus maximal ein Jahr rückwirkend, gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat und frühstens ab 1.7.2023.

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