OGH 28.1.2026, 8 ObA 58/25z
§ 82 lit e 2. Fall GewO 1859
Die Bekl betreibt ein Unternehmen zur Errichtung, Sanierung und Wartung von Schwimmbädern. Der Kl war bei der Bekl als Schwimmbadtechniker, Disponent und Projektleiter tätig. Ab 12.3.2024 erteilte die Bekl dem Kl die Erlaubnis, neben seinem aufrechten Arbeitsverhältnis eine "geringfügige Selbstständigkeit" in der Branche auszuüben. Der Kl kündigte sein Dienstverhältnis zum 31.5.2024, wobei er bereits am 8.5.2024 seine Website "www.b*-pool.at" onlinestellte, auf welcher er unter dem Namen "Poolbau B*" die Errichtung, Sanierung und Wartung von Schwimmbecken anbot und

