OGH 27.1.2026, 9 ObA 72/25s
§ 41 Abs 3 EDO-Ang
Der Kl ist beim bekl Sozialversicherungsträger seit 1.12.1989 als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis gelangt die Dienstordnung der Verwaltungsangestellten der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (EDO-Ang) zur Anwendung. Das Arbeitsverhältnis des Kl ist gem § 9 EDO-Ang unkündbar.

