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Anspruch auf Ruhegenuss steht der Entlassung nach § 41 Abs 3 EDO-Ang entgegen

EntscheidungenArbeitsrechtRichard HalwaxDRdA-infas 2026/56DRdA-infas 2026, 131 Heft 3 v. 1.5.2026

OGH 27.1.2026, 9 ObA 72/25s

§ 41 Abs 3 EDO-Ang

Der Kl ist beim bekl Sozialversicherungsträger seit 1.12.1989 als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis gelangt die Dienstordnung der Verwaltungsangestellten der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (EDO-Ang) zur Anwendung. Das Arbeitsverhältnis des Kl ist gem § 9 EDO-Ang unkündbar.

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