OGH 18.12.2025, 9 ObA 74/25k
§§ 62, 120 Abs 3, 121 Z 1 ArbVG
Die Abgrenzung zwischen einer (genehmigungspflichtigen) Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 121 Z 1 ArbVG und einer (gem § 120 Abs 3 ArbVG genehmigungsfreien) Kündigung richtet sich danach, ob die Betriebseinstellung bereits vollzogen ist. Solange noch Arbeitsverhältnisse, wenn auch nur mit besonders bestandgeschützten Mitarbeitern, aufrecht sind, kann nicht davon gesprochen werden, dass die Betriebsidentität durch "Wegfall der Belegschaft" geendet habe.

