OGH 20.2.2026, 8 ObA 2/26s
§ 1151 ABGB
Die Kl unterhielt in den Räumlichkeiten der von der Bekl betriebenen Privatklinik samt -ambulanz eine Wahlarztordination als Radiologin. Die Bekl stellte mietfrei die erforderlichen Räumlichkeiten, die gesamte Geräteeinrichtung und Infrastruktur sowie (der Kl jedoch fachlich weisungsunterworfenes) nichtärztliches Personal zur Verfügung. Weiters hat die Kl insb zur Versorgung der stationären Patienten der Bekl eine Präsenz von 20 Stunden pro Woche (montags bis freitags je vier Stunden) zugesagt, was aber nicht kontrolliert und in dieser Form auch nicht umgesetzt wurde. Die Kl konnte den von ihr selbst gewählten Arbeitsablauf jederzeit ändern und war an keine Weisungen der Bekl gebunden. Sie hat ihre Leistungen (Befundungen) zu beliebigen Zeiten und auch von zu Hause aus erbringen oder von einer von ihr beizustellenden und zu bezahlenden Vertretung verrichten lassen können, war insb bei Gestaltung bzw Anzeigen von Urlauben bzw Krankenständen vollkommen frei und hat ihre Leistungen nicht nach Zeit, sondern nach der Anzahl der von ihr vorgenommenen Befundungen abgerechnet.

