Die Hauptgesichtspunkte dieser Gesetzesänderungen1) umfassen die legistische Überarbeitung der in § 1159 Abs 2 und 4 ABGB vorgesehenen Ausnahmebestimmungen betreffend Kündigungsbestimmungen für Arbeiter:innen in Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen. Die bisherigen Ausnahmebestimmungen in § 1159 Abs 2 und 4 ABGB entfallen. Dafür wird in § 1503 ABGB klargestellt, für welche AN in Zukunft abweichende Regelungen zulässig sind. Diese Änderungen des § 1159 ABGB werden für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft in § 107 Landarbeitsgesetz 2021 nachvollzogen. Zudem werden die Beiträge an die laut KollV für Wachorgane im Bewachungsgewerbe sowie laut KollV für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung eingerichteten Sozial- und Weiterbildungsfonds nicht mehr direkt zu bezahlen sein, sondern durch den zuständigen Krankenversicherungsträger eingehoben; und schließlich wird in Umsetzung der EU-Mindestlohn-RL ein Benachteiligungsverbot für AN bei Geltendmachung ihrer Rechte aus der RL verankert.

