OGH 18.11.2025, 10 ObS 60/25h
§ 2 Abs 1 Z 3 iVm § 2 Abs 4 FamZeitbG
Der Kl vereinbarte anlässlich der Geburt seines Sohnes mit seinem DG Familienzeit ab 23.4.2024 für die Dauer von 28 Tagen. Die Kindesmutter und das Kind wurden aufgrund eines Kaiserschnitts nicht wie geplant am 23.4.2024, sondern erst am 24.4.2024 aus dem Krankenhaus entlassen. Die bekl Österreichische Gesundheitskasse lehnte mit Bescheid den Antrag auf Familienzeitbonus von 23.4. bis 20.5.2024 ab. Sie vertrat im Verfahren die Rechtsmeinung, der Kl habe sich lediglich 27 Tage in Familienzeit befunden, weshalb die Mindestdauer der Familienzeit von 28 Tagen nicht erreicht werde und die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 3 iVm § 2 Abs 4 FamZeitbG nicht erfüllt seien.

