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Rechtfertigung einer Kündigungsanfechtung bei Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit

EntscheidungenArbeitsrechtFrank HussmannDRdA-infas 2026/6DRdA-infas 2026, 9 Heft 1 v. 1.1.2026

OGH 21.10.2025, 8 ObA 21/25h

§§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG

Am 21.3.2020 war der Kl im Zuge einer heftigen Diskussion unter Kollegen über die Dienstpläne Wortführer und ließ sich ua vor seinem Vorgesetzten zu beschimpfenden und herabwürdigenden Äußerungen gegen die Bekl hinreißen. Diesem Vorfall waren weitere Verfehlungen des Kl vom 24.9.2018, 28.10.2019 und 23.1.2020 vorausgegangen. Die Bekl sprach dem Kl infolge des Vorfalls vom 21.3.2020 die Kündigung aus, die der Kl fristgerecht wegen Sozialwidrigkeit gem § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG anfocht. Die Bekl rechtfertigte die Kündigung durch in der Person des Kl gelegene Gründe iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG.

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