OGH 10.7.2025, 10 ObS 14/25v
§ 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV
Der Kl war im Zeitraum von 1.9.2004 bis 30.6.2023 als Kfz-Mechaniker im Pannen- und Abschleppdienst mit einer Regelarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich beschäftigt. Die Dienste wurden abwechselnd eine Woche montags, dienstags sowie freitags bis sonntags und eine Woche mittwochs und donnerstags verrichtet. Die Dienste umfassten zwölf Stunden (mit einer Pause von 40 Minuten und einer Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich einer Stunde täglich). Dabei hatte der Kl bis Dezember 2005 abwechselnd einen vollen Kalendermonat als Nacht- und einen vollen Kalendermonat als Tagdienst zu leisten. Ab Jänner 2006 folgten auf einen Monat Nachtdienst zwei Monate Tagdienst. Es wurde immer ein voller Beitragsmonat entweder im Tag- oder im Nachtdienst gearbeitet.

