OGH 10.7.2025, 10 ObS 58/25i
§ 4 Abs 2 BPGG
Die 1932 geborene Kl, die in ihrer Wohnung im Rahmen einer 24-Stunden-Pflege betreut wird, hat einen Pflege- und Betreuungsbedarf von mehr als 180 Stunden. Sie ist nicht in der Lage, selbständig zu gehen oder zu stehen. Bei der Kl liegt eine schwere Verhaltensstörung vor, sie leidet an zunehmender Demenz. Ihre Verwirrtheitszustände bedingen, dass sie hin und wieder die Tendenz hat, von einer Sitzgelegenheit zu rutschen bzw das Bett zu verlassen und dann in Sturzgefahr gerät. Zu ihrer Sicherung wird die Kl nach einem Oberschenkelhalsbruch untertags entweder unter ständige Beobachtung der 24-Stunden-Pflegerin gestellt oder – wenn diese einkaufen geht – ins Bett gelegt und dessen Seitenbegrenzung hochgeklappt. Ohne Seitenbegrenzung könnte man die Kl nicht allein lassen. In der Nacht hat die Kl vier- bis fünfmal Verwirrungszustände im Monat. Die Kl schläft nicht mehr durch, eine Selbstgefährdung (ohne Seitenbegrenzung) kann in der Nacht nicht ausgeschlossen werden.

