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Einvernehmliche Auflösung auf Initiative des Arbeitgebers: Keine Pflicht des Arbeitnehmers zur Aufklärung über bestehende Entlassungsgründe

EntscheidungenArbeitsrechtMartin SoucekDRdA-infas 2025/146DRdA-infas 2025, 352 Heft 6 v. 1.11.2025

OGH 17.7.2025, 9 ObA 35/25z

§ 870 ABGB

Der Bekl war bei der Kl bzw deren Rechtsvorgängern von 1.9.1980 bis 31.3.2020 als Angestellter beschäftigt. Von 25.6.2012 bis 30.3.2020 war er in ein Unternehmen, an dem die Kl beteiligt war, entsandt und dort als kollektivvertretungsbefugtes Mitglied des Vorstands tätig. Dieses Unternehmen stand in langjähriger Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft, an der der Bekl (treuhändisch) bis Dezember 2018 beteiligt war. Diese Beteiligung verschwieg der Bekl bewusst, um seine wirtschaftlichen Vorteile durch die Gewinnausschüttungen (an sich und seine Ehegattin) aufgrund der Treuhandstellung zu verheimlichen. Auch in einer von ihm unterfertigten "Fit & Proper-Erklärung" vom März 2017 führte er diese nicht an.

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