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Betreuungs- und Pflegetätigkeit einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin in einer Rehabilitationsklinik ist keine Schwerarbeit

EntscheidungenSozialrechtHans-Jörg TrettlerDRdA-infas 2025/138DRdA-infas 2025, 313 Heft 5 v. 1.9.2025

OGH 3.6.2025, 10 ObS 47/25x

§ 1 Abs 1 Z 5 Schwerarbeitsverordnung

Die Kl war 12 Jahre lang als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin in einer von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt betriebenen Rehabilitationsklinik beschäftigt. Die Kl arbeitete auf der Abteilung für Querschnittsgelähmte, auf der Patienten mit Querschnittsverletzungen rehabilitiert werden, und auf der Polytraumastation, wo Personen mit mehrfachen Verletzungen im Rahmen einer Rehabilitationsbehandlung betreut werden. Sie widmete sich der Allgemeinpflege der Patient:innen, bei denen weder psychiatrische Nebendiagnosen vorlagen noch ein Pflegebedarf bestanden hat, der die Kriterien für ein Pflegegeld der Stufe 5 nach dem BPGG erfüllen würde. Auch Patient:innen mit Palliativ- oder Hospizpflegebedarf waren nicht zu betreuen; Patient:innen mit Demenzerkrankungen nur vereinzelt.

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