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Betrieb eines Badeplatzes durch die Gewerkschaft auf Seeliegenschaft der Arbeitgeberin ist keine Wohlfahrtseinrichtung der Arbeitgeberin

EntscheidungenArbeitsrechtMartina ChlestilDRdA-infas 2025/118DRdA-infas 2025, 285 Heft 5 v. 1.9.2025

OGH 26.5.2025, 8 ObA 14/25d

§ 95 Abs 3 Z 2 ArbVG

Die bekl * Aktiengesellschaft ist Eigentümerin einer Seeliegenschaft. Auf dieser, aber auch auf weiteren, von einem anderen Eigentümer angemieteten benachbarten Grundstücksflächen, betreibt die nunmehrige Gewerkschaft * durch die lokale gewerkschaftliche Ortsgruppe ein Strandbad. Grundlage des Strandbadbetriebs ist ein "Gestattungsvertrag" aus 1962, mit dem die Rechtsvorgängerin der Bekl der Rechtsvorgängerin der Gewerkschaft – unter näherer Bezeichnung bestimmter Anforderungen betreffend den Zugang zur Anlage, die Errichtung von Bauten und die Abzäunung – auf jederzeitigen Widerruf die Benützung von Teilflächen der Liegenschaft zur Anlage eines Badeplatzes gegen einen "Anerkennungszins", den die Bekl jederzeit neu festsetzen kann, gestattete. Der Aufsichtsrat der Bekl fasste 2023 einen Beschluss, wonach die Seeuferfläche, auf der sich auch das Bad befindet, im Geschäftsjahr 2024 veräußert werden solle.

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