OGH 29.4.2025, 9 ObA 87/24w
§ 27 Abs 1 AngG
Nach der bei der bekl AG geltenden (internen) Entlassungsordnung 2018 ist als wichtiger Grund, der zur Entlassung berechtigt, ua anzusehen, wenn der Mitarbeiter sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Unternehmens unwürdig erscheinen lässt sowie, wenn er schuldhaft seine Dienstunfähigkeit herbeiführt.

